Firmendaten
Medieninhaber:
Rondora GmbH
Kohlmarkt 8-10
A-1010 Wien
Firmenbuchnummer: FN 573557 t
ATU77831358
KONTAKT
E-Mail: office@rondora.com
Geschäftsführer: Christian Stephanides
EINTRAGSHINWEIS
Gewerbevorschrift: Gewerbeordnung unter www.ris2.bka.gv.at
HAFTUNGSHINWEIS
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ANGABEN ZUR ONLINE-STREITBEILEGUNG
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angeführte E-Mail-Adresse richten.
URHEBERRECHTE, BILDNACHWEISE
Texte, Bilder und Grafiken unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderen Schutzgesetzen, soweit nicht anders angegeben.
AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Rondora GmbH
Rondora GmbH, Kohlmarkt 8–10, 1010 Wien, Österreich
(im Folgenden „Rondora“)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Dienstleistungen und Vermittlungstätigkeiten von Rondora, unabhängig davon, ob es sich um Werk-, Dienst- oder Vermittlungsverträge handelt.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Rondora diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
1.3 Diese AGB erstrecken sich insbesondere auf folgende Geschäftsbereiche:
- Vermittlung von Dienstleistungen und Bauaufträgen,
- Planung, Lieferung, Montage und Wartung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen),
- Gerüstbau, Gerüstvermietung und technische Infrastruktur,
- Eventproduktionen und Veranstaltungsdienstleistungen.
1.4 Änderungen dieser AGB gelten auch für bestehende Vertragsverhältnisse, sofern der Auftraggeber informiert wird und nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Rondora sind freibleibend, unverbindlich und stellen keine rechtlich bindenden Offerten dar.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung durch Rondora, oder
- tatsächliche Ausführung der Leistung.
2.3 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4 Bei Vermittlungsleistungen gilt der Vertrag erst dann als abgeschlossen, wenn der jeweilige Auftraggeber und der vermittelte Dienstleister einen eigenständigen Vertrag geschlossen haben.
3. Leistungsumfang
3.1 Art, Umfang und Details der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem individuellen Vertrag.
3.2 Änderungen, Zusatzleistungen oder Mehraufwendungen (z. B. durch Planungsänderungen, unerwartete bauliche Gegebenheiten oder behördliche Auflagen) können gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.3 Bei Bau- und Montageleistungen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die notwendigen Genehmigungen rechtzeitig vorliegen, Zufahrtswege frei sind und die gesetzlichen Sicherheitsstandards eingehalten werden.
3.4 Bei Event- und Produktionsleistungen ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einholung sämtlicher Genehmigungen (z. B. Behörden, GEMA, Feuerwehr), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.5 Teilleistungen sind zulässig und können vom Auftraggeber nicht zurückgewiesen werden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
4.2 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist Rondora berechtigt:
- Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen,
- Mahngebühren und Inkassokosten zu verrechnen,
- weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.
4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenforderungen oder Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.5 Bei langfristigen Projekten behält sich Rondora vor, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle von Rondora gelieferten Waren, Geräte, Anlagen und Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum von Rondora. Dies gilt auch für künftige Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung.
5.2 Rondora ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in öffentlichen Registern anzumelden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle dafür notwendigen Erklärungen unverzüglich abzugeben.
5.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware ohne Zustimmung zu verpfänden, zu übereignen oder anderweitig zu belasten.
5.4 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig zu lagern und ausreichend gegen Schäden, Diebstahl und Verlust zu versichern. Versicherungsansprüche werden bereits jetzt an Rondora abgetreten.
5.5 Bei Zahlungsverzug ist Rondora berechtigt,
- vom Vertrag zurückzutreten,
- die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen,
- Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten zu erhalten,
- die Kosten für Abbau, Rücktransport und Wiederinbetriebnahme in Rechnung zu stellen.
5.6 Eine Weiterveräußerung darf nur mit schriftlicher Zustimmung erfolgen. Erfolgt sie dennoch, tritt der Auftraggeber sämtliche daraus entstehenden Forderungen gegenüber Dritten sicherungshalber an Rondora ab.
5.7 Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst nach vollständiger Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die ordnungsgemäße Leistungsausführung notwendigen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen.
6.2 Der Auftraggeber sorgt für freien Zugang zu Arbeitsorten, Strom- und Wasseranschlüssen sowie für die Einhaltung sämtlicher Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen.
6.3 Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, gehen Verzögerungen und Mehrkosten zu seinen Lasten.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nicht vertraglich abweichend geregelt.
7.2 Rondora leistet Gewähr für die fachgerechte Ausführung der Leistungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Eingriffe oder fehlende Wartung zurückzuführen sind.
7.3 Schadensersatzansprüche gegen Rondora sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
7.4 Rondora haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Folgeschäden.
7.5 Bei Vermittlungsleistungen haftet Rondora ausschließlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Vermittlung, nicht jedoch für die Leistungen der vermittelten Unternehmen.
8. Subunternehmer und Vermittlungsleistungen
8.1 Rondora ist berechtigt, Subunternehmer und Partnerfirmen einzusetzen, ohne dass hierfür eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers erforderlich ist.
8.2 Bei reinen Vermittlungsleistungen haftet Rondora nur für die sorgfältige Auswahl des Vertragspartners, nicht jedoch für die tatsächliche Vertragserfüllung durch diesen.
8.3 Der Auftraggeber akzeptiert, dass Verträge mit Subunternehmern oder Partnern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen werden können.
9. Höhere Gewalt
9.1 Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemie, Krieg, Streiks, behördliche Eingriffe) befreien beide Parteien für die Dauer und den Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten.
9.2 Dauert die Störung länger als 60 Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 Schadensersatzansprüche wegen höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
10. Datenschutz
10.1 Rondora verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen (insbesondere DSGVO).
10.2 Daten werden nur insoweit an Dritte weitergegeben, wie dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
10.3 Weitere Details ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Rondora.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Unternehmern ist Wien.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.